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   BFH, 28.09.1993 - II R 39/92   

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https://dejure.org/1993,1696
BFH, 28.09.1993 - II R 39/92 (https://dejure.org/1993,1696)
BFH, Entscheidung vom 28.09.1993 - II R 39/92 (https://dejure.org/1993,1696)
BFH, Entscheidung vom 28. September 1993 - II R 39/92 (https://dejure.org/1993,1696)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1; BewG 1965 § 12 Abs. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Erbschaftsteuer - Nachlaß - Kfz-Insassen-Unfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB §§ 16, 17; ErbSt 74 § 3 Abs. 1 Nr. 1

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 214
  • NJW-RR 1994, 918
  • FamRZ 1994, 570 (Ls.)
  • BB 1993, 2512
  • DB 1994, 359
  • BStBl II 1994, 36
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.05.1975 - IV ZR 209/73

    Ansprüche des Unfallgeschädigten aus einer Insassen-Unfallversicherung

    Auszug aus BFH, 28.09.1993 - II R 39/92
    Diese Auffassung, wonach der Anspruch aus der Kfz-Insassen-Unfallversicherung grundsätzlich in den Nachlaß des verunglückten Insassen fällt, hat der BGH entgegen der Auffassung des Klägers in seinem Urteil vom 7. Mai 1975 IV ZR 209/73 (BGHZ 64, 260) nicht aufgegeben (auch in diesem Urteil hat der BGH darauf hingewiesen, daß das Recht auf die Entschädigung mit dem Eintritt des Versicherungsfalles in der Person des verletzten Insassen entstanden ist, a. a. O., S. 267 unten).

    Der Anspruch entstand (als "unbedingter") nach gefestigter zivilrechtlicher Auffassung mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, d. h. mit dem Unfall (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 32, 44, 48, und in BGHZ 64, 260, 267).

    Er darf sie nicht unter Umgehung von § 179 Abs. 3 VVG für sich behalten und benötigt, sofern er Zahlungen an sich selbst verlangt, dazu nach § 76 Abs. 3 VVG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 AKB die Zustimmung des Versicherten (BGH-Urteil in BGHZ 64, 260, 261 f.).

    Mangels besonderer Abreden zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten sind deren Rechtsbeziehungen im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers über die materiell dem Versicherten zustehende Entschädigungsforderung nach neuerer zivilrechtlicher Auffassung als "gesetzliches Treuhandverhältnis" zu qualifizieren (BGH-Urteil in BGHZ 64, 260, 262 ff., m. w. N.; Prölss/Martin, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 25. Aufl., § 76 VVG, Anm. 1, m. w. N.; anders noch BGH-Urteil in BGHZ 32, 44, 51 ff.: Geschäftsführung ohne Auftrag), wobei der Treuhänder (= Versicherungsnehmer) bei der in seine Hand gelegten Durchsetzung des Versicherungsanspruchs auch anzuerkennende eigene Interessen berücksichtigen darf.

    So wird man ihn für den Fall, daß er dem Versicherten aus demselben Unfallereignis Schadenersatz schuldet, als berechtigt ansehen müssen, die Anrechnung der Entschädigung auf seine Haftpflichtschuld zu verlangen, sofern er hieran ein anzuerkennendes Interesse hat und keine abweichenden Zusagen entgegenstehen (BGH-Urteil in BGHZ 64, 260, 266, m. w. N.).

    Deshalb hat der BGH eine Einziehungspflicht des Versicherungsnehmers für den Fall verneint, daß der Versicherte einen sicheren Anspruch gegen einen anderen Versicherer hat (Urteil in BGHZ 64, 260, 267 f.; vgl. auch Prölss/Martin, a. a. O., § 77 VVG Anm. 1 A., m. w. N.).

  • BGH, 08.02.1960 - II ZR 136/58

    Insassen-Unfallversicherung

    Auszug aus BFH, 28.09.1993 - II R 39/92
    Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bilden daher einen Bestandteil des Vermögens der Gefahrsperson (= Versicherten) und fallen deshalb auch in ihren Nachlaß (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 8. Februar 1960 II ZR 136/58, BGHZ 32, 44).

    Hatte - wie im Regelfall - der verunglückte Insasse nicht schriftlich in den Abschluß einer Unfallversicherung eingewilligt, so ist nur er Versicherter i. S. des § 75 VVG, so daß der Versicherungsanspruch allein ihm zusteht und als Bestandteil seines Vermögens in seinen Nachlaß fällt (BGH-Urteil in BGHZ 32, 44).

    Der Anspruch entstand (als "unbedingter") nach gefestigter zivilrechtlicher Auffassung mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, d. h. mit dem Unfall (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 32, 44, 48, und in BGHZ 64, 260, 267).

    Mangels besonderer Abreden zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten sind deren Rechtsbeziehungen im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers über die materiell dem Versicherten zustehende Entschädigungsforderung nach neuerer zivilrechtlicher Auffassung als "gesetzliches Treuhandverhältnis" zu qualifizieren (BGH-Urteil in BGHZ 64, 260, 262 ff., m. w. N.; Prölss/Martin, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 25. Aufl., § 76 VVG, Anm. 1, m. w. N.; anders noch BGH-Urteil in BGHZ 32, 44, 51 ff.: Geschäftsführung ohne Auftrag), wobei der Treuhänder (= Versicherungsnehmer) bei der in seine Hand gelegten Durchsetzung des Versicherungsanspruchs auch anzuerkennende eigene Interessen berücksichtigen darf.

  • BFH, 16.01.1963 - II 21/61 U

    Auskehrung einer Versicherungssumme aus einer Insassen-Unfallversicherung an die

    Auszug aus BFH, 28.09.1993 - II R 39/92
    Der Anspruch aus der Kfz-Insassen-Unfallversicherung fällt grundsätzlich in den Nachlaß des verunglückten Insassen und unterliegt daher grundsätzlich der Erbschaftsteuer (Anschluß an das BFH-Urteil vom 16. Januar 1963 II 21/61 U, BFHE 76, 509, BStBl III 1963, 187).

    In seinem Urteil vom 16. Januar 1963 II 21/61 U (BFHE 76, 509, BStBl III 1963, 187) hat der erkennende Senat entschieden, bei der Kfz-Insassen-Unfallversicherung falle der Anspruch auf Auskehrung der vom Versicherungsnehmer eingezogenen Versicherungssumme grundsätzlich in den Nachlaß des tödlich verunglückten Insassen mit der Folge, daß sie der Erbe des Insassen durch Erbanfall erwerbe.

  • BFH, 11.10.1978 - II R 46/76

    Unfallpflichtversicherung - Luftfahrtunternehmen - Erbschaftsteuer - Erwerb von

    Auszug aus BFH, 28.09.1993 - II R 39/92
    Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung setzt sich der Senat mit diesem Ergebnis nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 11. Oktober 1978 II R 46/76 (BFHE 126, 316, BStBl II 1979, 115).
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Angesichts der starken eigenen Rechtsposition des Arbeitgebers (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. September 1993 II R 39/92, BFHE 172, 214, BStBl II 1994, 36) wäre die Bejahung des Lohnzuflusses bereits im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht sachgerecht.

    Das Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil in BFHE 172, 214, BStBl II 1994, 36, in dem der BFH davon ausgegangen ist, daß der Anspruch gegen den Versicherer zum Vermögen des Versicherten gehört.

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Angesichts der starken eigenen Rechtsposition des Arbeitgebers (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. September 1993 II R 39/92, BFHE 172, 214, BStBl II 1994, 36) wäre die Bejahung des Lohnzuflusses bereits im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht sachgerecht.

    Das Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil in BFHE 172, 214, BStBl II 1994, 36, in dem der BFH davon ausgegangen ist, daß der Anspruch gegen den Versicherer zum Vermögen des Versicherten gehört.

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97

    Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung; Zufluss von Arbeitslohn

    Angesichts der starken eigenen Rechtsposition des Arbeitgebers (vgl. auch BFH-Urteil vom 28. September 1993 II R 39/92, BFHE 172, 214, BStBl II 1994, 36) wäre die Bejahung des Lohnzuflusses bereits im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht sachgerecht.

    Das Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil in BFHE 172, 214, BStBl II 1994, 36, in dem der BFH davon ausgegangen ist, daß der Anspruch gegen den Versicherer zum Vermögen des Versicherten gehört.

  • FG Düsseldorf, 10.07.2002 - 4 K 3731/01

    Erbschaftsteuer; Vorausvermächtnis; Bebautes Grundstück; Brand; Erbfall;

    Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - IV ZR 143/95 - MDR 1997, 354 (355); BFH, Urteil vom 28. September 1993 - II R 39/92 - BStBl II 1994, 36 (37) (wonach der Anspruch auf die Leistung aus einer Unfallversicherung grundsätzlich in den Nachlass fällt)).
  • OLG Rostock, 23.04.2003 - 18 U 1976/02

    Nichtigerklärung eines in der ordentlichen Hauptversammlung gefassten

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  • FG Köln, 16.06.1998 - 9 K 2667/95

    Anforderungen an die Änderung eines bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheides;

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  • FG Nürnberg, 19.06.1997 - IV 279/96
    Die Frage der Bedingung beurteilt sich nicht nach der - hier nicht bestimmten, sondern durch das Verhalten des Klägers erst zu bewirkenden Fälligkeit, sondern nach der Entstehung des Schadensersatzanspruches, also dem Eintritt des Schadens (vgl. Gürsching/Stenger a.a.O. § 4 BewG Anm. 4 am Ende; BFH-Urteil vom 28.09.1993 II R 39/92 , BStBl. II 1994, 36 zum Fall einer Kfz-Insassen-Unfallversicherung).
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